Leistungsschutzrecht der Verlage und Social Media

Das Leistungsschutzrecht der Verlage geht in Richtung Konkretisierung. Dazu empfehle ich einen Blick in den Blogbeitrag von Stefan Niggemeier und in die anschließende lange Kommentarreihe oder einen Besuch bei Udo Vetters Lawblog.

Noch ist nichts Gesetz, aber ein Blick auf die möglichen Konsequenzen für die Unternehmen, die Social Media betreiben, lässt hoffen, das dieser Gesetzeswunsch im Nirwana endet.

Leistungsschutzrecht schadet der Nutzung von Social Media durch Unternehmen

Unternehmen, die in Social Media auf Informationen von Verlagen verlinken, weil sie für ihre Kontakte hilfreich sind, laufen Gefahr damit gegen das Leistungsschutzrecht zu verstoßen.

Wer als Unternehmen in Social Media aktiv ist, handelt grundsätzlich kommerziell und hat damit schnell Probleme mit dem LSR und entsprechende Abmahnungen zu fürchten.

Zitat aus Niggemeiers Blogbeitrag als Erklärung dazu:

Deshalb behauptet Axel-Springer-Außenminister Christoph Keese, normale Blogger müssten das Leistungsschutzrecht nicht fürchten. Er unterschlägt, dass ein großer Teil der Arten, wie im Internet auf interessante Inhalte verwiesen wird, gar nicht durch das Zitatrecht geschützt ist. Tweets zum Beispiel, die nur die Überschrift eines Beitrags und den Link dorthin enthalten. Links auf Facebook, die automatisch Überschrift und Beginn des verlinkten Textes bekommen. Und Listen, wie sie zum Beispiel Felix Schwenzel gerne veröffentlicht, die mit je einem Link und einem kurzen Textausschnitt, nicht immer aber einem zusätzlichen Kommentar, auf lesenswerte Artikel verweisen.

Diese Nutzungen sind nicht durch das Zitatrecht gedeckt, weil die eigene Auseinandersetzung mit dem Zitierten fehlt. Sie sind aber nach geltendem Gesetz erlaubt, solange die Textmenge unterhalb der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe liegt.

Verlage gegen eigene Unternehmenskunden

Die Anzahl der Unternehmen, die Social Media betreiben und dabei ganz selbstverständlich hilfreiche Links twittern und posten, ist alles andere als marginal. Diesen Unternehmen eine preiswerte Methode Nutzen stiftender Kommunikation zu erschweren oder unmöglich zu machen, könnte man als unklug bezeichnen. Letztlich laufen diese Verlage Gefahr den gleichen Unternehmen eine Abmahnung schicken zu müssen, wenn sie ihr Leistungsschutzrecht durchsetzen wollen, von denen sie Werbung akquirieren wollen. Es wird interessant, ob die Unternehmen bereit sind dafür eine Lizenz zu erwerben, das sie auf Inhalte ihrer Dienstleister hinweisen.

Prüfen Sie Ihre Kommunikation und werden Sie gegebenenfalls aktiv

Wie oft setzen Sie z. B. in Facebook einen Link in dem Teile eines Inhalts oder einer Ãœberschrift enthalten sind? Oder wie oft verweisen Sie in einem Tweed mit Ãœberschrift oder Teilen daraus auf Verlagsinhalte?
Das könnte in Zukunft teuer werden oder zusätzliche Arbeit erfordern. Wenn Sie dies verhindern wollen, werden Sie besser jetzt aktiv. Googlen Sie die Möglichkeiten sich gegen das LSR auszusprechen oder prüfen Sie ob sie bei IGEL dagegen aktiv wollen.
[imn-medien]

Veröffentlicht von

Wilfried Schock

ist seit 1980 im Marketing unterwegs und hat seit 2006 seinen Schwerpunkt in Social Media. Heute bildet er Social Media Manager aus, entwickelt Methoden rund um das Thema Social Media Strategie und digitale Geschäftsmodelle und berät Unternehmen in diesen Feldern.