Das Leistungsschutzrecht der Verlage geht in Richtung Konkretisierung. Dazu empfehle ich einen Blick in den Blogbeitrag von Stefan Niggemeier und in die anschließende lange Kommentarreihe oder einen Besuch bei Udo Vetters Lawblog.
Noch ist nichts Gesetz, aber ein Blick auf die möglichen Konsequenzen für die Unternehmen, die Social Media betreiben, lässt hoffen, das dieser Gesetzeswunsch im Nirwana endet.
Leistungsschutzrecht schadet der Nutzung von Social Media durch Unternehmen
Unternehmen, die in Social Media auf Informationen von Verlagen verlinken, weil sie für ihre Kontakte hilfreich sind, laufen Gefahr damit gegen das Leistungsschutzrecht zu verstoßen.
Wer als Unternehmen in Social Media aktiv ist, handelt grundsätzlich kommerziell und hat damit schnell Probleme mit dem LSR und entsprechende Abmahnungen zu fürchten.
Zitat aus Niggemeiers Blogbeitrag als Erklärung dazu:
Deshalb behauptet Axel-Springer-Außenminister Christoph Keese, normale Blogger müssten das Leistungsschutzrecht nicht fürchten. Er unterschlägt, dass ein großer Teil der Arten, wie im Internet auf interessante Inhalte verwiesen wird, gar nicht durch das Zitatrecht geschützt ist. Tweets zum Beispiel, die nur die Überschrift eines Beitrags und den Link dorthin enthalten. Links auf Facebook, die automatisch Überschrift und Beginn des verlinkten Textes bekommen. Und Listen, wie sie zum Beispiel Felix Schwenzel gerne veröffentlicht, die mit je einem Link und einem kurzen Textausschnitt, nicht immer aber einem zusätzlichen Kommentar, auf lesenswerte Artikel verweisen.
Diese Nutzungen sind nicht durch das Zitatrecht gedeckt, weil die eigene Auseinandersetzung mit dem Zitierten fehlt. Sie sind aber nach geltendem Gesetz erlaubt, solange die Textmenge unterhalb der urheberrechtlichen Schöpfungshöhe liegt.